Auf Antrag der Fraktionen FDP, SPD, CDU und Grüne wurde am Donnerstag vergangener Woche im Landtag von Baden-Württemberg ein 5 Milliarden Sofortprogramm für die Wirtschaft in Baden-Württemberg beschlossen. Zu den heute nun vorgelegten Antragsmodalitäten zum Erhalt dieser nicht zurückzahlbaren Zuschüsse erklärt der FDP-Landtagsabgeordnete des Enzkreises und Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses im baden-württembergischen Landtag Prof. Dr. Erik Schweickert: „Ab Mittwoch können kleine Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe und Soloselbstständige bei den Kammern stattliche Zuschüsse in Höhe von bis zu 30.000 Euro beantragen. Dies soll auch für Nicht-Mitglieder der Kammern gelten.“ Schweickert verweist zu den weiteren Details der Zuschüsse auch auf seine Homepage www.erik-schweickert.de bzw. auf die Homepage des Wirtschaftsministeriums: https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfe-corona.
Die Hilfen werden gestaffelt, je nach Unternehmensgröße ausgezahlt. Soloselbständige und Unternehmen bis fünf Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) sollen maximal 9.000 Euro erhalten. Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) können 15.000 Euro beantragen, während bis zu 30.000 Euro für Unternehmen mit elf bis 50 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) vorgesehen sind. „Damit trägt Baden-Württemberg zur kurzfristigen Liquiditätssicherung seiner ansässigen Kleinunternehmen bei“, so der Enzkreisabgeordnete, der auch viele Unternehmen im Enzkreis im Blick hat: „Wir haben in unserer Region viele Selbständige und kleine Unternehmen, die händeringend nach Unterstützung rufen. Ab Mittwoch gibt es für diese dann endlich eine erste schnelle unbürokratische Hilfe.“
„Vor allem für Soloselbstständige und kleine Unternehmen zählt jeder Tag. Viele haben durch die Coronakrise keine Einnahmen, und Rücklagen fehlen ebenfalls. Deshalb gilt für die Hilfen: Je eher, desto besser!“, so Schweickert.
Das Ziel der Politik muss aus Schweickerts Sicht klar sein: Der Totalschaden für die Wirtschaft muss verhindert werden. „Wenn wir nicht rasch und mit allen Mitteln gegensteuern, droht unsere Wirtschaftsstruktur nachhaltig beschädigt zu werden. Deshalb muss jetzt auch der Bund schnellstmöglich die genauen Modalitäten und Antragsformulare bereitstellen“, fordert Schweickert.
Die Hilfen richten sich an die Betroffenen, die infolge der Corona-Krise Umsatzeinbußen und Liquiditätsengpässe erleiden. Das Antragsverfahren in Baden-Württemberg wird unbürokratisch über die Kammern abgewickelt. Demnach sind Anträge bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer oder den Handwerkskammern einzureichen, wobei die IHK die Anträge auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft bearbeitet. Zuständig für die Auszahlung der Zuschüsse ist die L-Bank nach der inhaltlichen Vorprüfung durch die Kammern als Gutachterstelle.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und Soloselbständige insoweit, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro) und/ oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbständige und, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.